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12.07.1995

Einleitung von hochbelastetem Abwasser

Die örtlichen Abwassersatzungenen sehen gewöhnlich vor, daß Abwasser nicht in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet werden darf, wenn dadurch die Einrichtungen der öffentlichen Abwasseranlage in ihrem Bestand oder Betrieb nachteilig beeinflußt werden. Weiter heißt es dann, daß die Gemeinde die Einleitung des Abwassers in die öffentliche Abwasseranlage untersagen und von einer Vorbehandlung an der Abfallstelle oder von anderen geeigneten Maßnahmen abhängig machen kann, wenn derartige Gefährdungen oder Beeinträchtigungen zu befürchten sind. Auch kann die örtliche Abwassersatzung für die Beschaffenheit und Inhaltsstoffe des Abwassers bestimmte Höchstwerte vorgeben. Den Gemeinden steht nämlich die Befugnis zu, die Benutzung der öffentlichen Einrichtungen zu regeln. 11..

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