Stellungnahme zum Artikel „Aufbereitung von Kieselgurschlamm aus der Bierfiltration – Verfügbarmachung für die landwirtschaftliche Nutzung” Brauwelt Nr. 1-2/1999, S. 17
Die Bayerische Landesanstalt für Bodenkultur und Pflanzenbau ist gesetzlich beauftragt, die Einhaltung von Vorschriften des Düngemittelrechts (DüMG v. 15. 11. 1977, BGBl. I S. 2134; DüMV v. 9. 7. 91, BGBl.I S. 1450) in Bayern zu überwachen. Im Rahmen dieser Aufgabe wurden wir auf den genannten Artikel aufmerksam gemacht. Wir möchten dazu darauf hinweisen, daß Stoffe, die zu düngemittelrechtlich relevanten Zwecken in den Verkehr gebracht werden (z.B. zur Düngung von Pflanzen, zur Bodenverbesserung), dem Düngemittelrecht unterliegen:
Düngemittel müssen nach diesem Recht einem zugelassenen Düngemitteltyp und eventuellen weiteren Bedingungen entsprechen. Düngemittel und Natur- und Hilfsstoffe (z.B. ein Bodenhilfsstoff) müssen nach dem Düngemittelrecht gekennzeichnet sein.