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10.10.1996

Führerscheinentzug für Radfahrer

Führerscheinentzug für Radfahrer -- Ein Radfahrer war mit einem Blutalkoholgehalt von 2,32 Promille auf einer öffentlichen Straße in Schlangenlinien gefahren und wurde im Strafverfahren gemäß õ 316 Strafgesetzbuch wegen Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe verurteilt. Der Aufforderung der Straßenverkehrsbehörde, sich von einer medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle gutachtlich auf seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen prüfen zu lassen, kam der Radfahrer nicht nach. Daraufhin entzog ihm die Behörde den Führerschein Klasse 3 mit der Begründung, er sei nicht nur als Radfahrer, sondern auch als Kraftfahrer ungeeignet. Gegen den Entzug des Führerscheins klagte der Mann, hatte aber in drei Instanzen keinen Erfolg. September 1995 - 11 C 34/94)..

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