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10.11.1992

Eigenkündigung einer Schwangeren

Eigenkündigung einer Schwangeren -- Eine Arbeitnehmerin kündigte ihr Arbeitsverhältnis fristgerecht. Während der Kündigungsfrist erklärte sie, die Kündigung beruhe auf einem Irrtum, weil sie nicht gewußt habe, daß sie schwanger sei. Wäre ihr dies bekannt gewesen, hätte sie keinesfalls gekündigt. Sie gehe daher davon aus, daß das Arbeitsverhältnis unverändert fortbestehe. Der Arbeitgeber bestand auf der Wirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung. Mit ihrer Klage hatte die Arbeitnehmerin in allen Instanzen keinen Erfolg. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden: Kündigt eine Arbeitnehmerin ihr Arbeitsverhältnis in Unkenntnis einer Schwangerschaft, so ist diese Kündigung weder nach den Vorschriften des Mutterschutzgesetzes unwirksam noch wegen eines Irrtums anfechtbar. 2. 1992 - 2 AZR 408/91).

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