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06.03.1992

Frist für Kündigungsschutzklage

Frist für Kündigungsschutzklage -- Will ein gekündigter Arbeitnehmer geltend machen, daß die Kündigung sozial ungerechtfertigt ist, so muß er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht klagen. Versäumt der Arbeitnehmer diese Frist, so wird auf seinen Antrag hin die Kündigungsschutzklage nachträglich zugelassen, wenn er trotz Anwendung aller ihm zuzumutenden Sorgfalt verhindert war, die Klage rechtzeitig zu erheben (Paragraph 5 Kündigungsschutzgesetz). In einem Rechtsstreit begründete ein Arbeitnehmer seinen Antrag auf nachträgliche Klagezulassung mit seinem Aufenthalt in Pakistan. Dort habe er einen Rechtsrat über die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage nicht einholen können. Das Landesarbeitsgericht Frankfurt/M., Beschluß vom 6. 4..

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