Ausübung des Mitbestimmungsrechts
Ausübung des Mitbestimmungsrechts -- Die Mitbestimmung des Betriebsrats in sozialen Angelegenheiten in den Fällen des 87 Abs. 1 Nr. 1 bis 12 Betriebsverfassungsgesetz muß nicht notwendig in der strengen Form einer Betriebsvereinbarung ausgeübt werden. Wegen der Vielzahl mitbestimmungspflichtiger Angelegenheiten mit häufig nur kurzer Geltungsdauer ist neben der Betriebsvereinbarung auch eine formlose Einigung als Betriebsabsprache möglich. Diese kommt u.a. dadurch zustande, daß der Betriebsrat einer Maßnahme des Arbeitgebers durch schlüssiges Verhalten zugestimmt hat. Eine solche Zustimmung ist anzunehmen, wenn der Arbeitgeber dem Betriebsrat eine Maßnahme vorschlägt und dieser innerhalb einer angemessenen Frist nicht widerspricht (Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Beschluß vom 2..