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14.05.1992

Verkehrsbezeichnung für Quellwasser

Verkehrsbezeichnung für Quellwasser -- Nach 15 Mineral- und Trinkwasserverordnung dürfen Quellwasser und Tafelwasser nicht unter Bezeichnungen, Angaben, sonstigen Hinweisen oder Aufmachungen gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden, die geeignet sind, zu einer Verwechslung mit natürlichen Mineralwässern zu führen, insbesondere die Bezeichnungen Mineralwasser, Sprudel, Säuerling, Quelle, Bronn, Brunnen, wobei dies auch für Wortverbindungen usw. gilt. Ein Wasser ist nur ein Quellwasser, wenn es seinen Ursprung in einem unterirdischen Wasservorkommen hat und aus einer oder mehreren natürlichen oder künstlich erschlossenen Quellen gewonnen wird und bei der Herstellung keinen oder nur zugelassenen Verfahren unterworfen wird. Diese Auffassung hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 3.

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