Körperschaftsteuer: Körperschaftsteuerliche Organschaft
Körperschaftsteuer: Körperschaftsteuerliche Organschaft -- Nach _ 14 Nr. 4 KStG muß ein Gewinnabführungsvertrag bis zum Ende des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft, für das die körperschaftsteuerliche Organschaft erstmals anerkannt werden soll, auf mindestens 5 Jahre abgeschlossen und bis zum Ende des folgenden Wirtschaftsjahrs wirksam werden. Zur zivilrechtlichen Wirksamkeit eines Gewinnabführungsvertrags bedarf es seiner Eintragung in das Handelsregister. Gemäß Schreiben des BMF vom 4. 2. 1994, DB 1994 S. Der Antragsteller beruft sich auf eine Entscheidung der Körperschaftsteuer-Referatsleiter des Bundes und der Länder, wonach für den Sonderfall des Übergangs von der Billigkeitsregelung in dem BMF-Schreiben vom 31. 10. 1989, BStBl 1989 I, S. Beschluß des BGH vom 24. 10..