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17.04.2000

Generell keine Duldungspflicht für Blutuntersuchung

Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 12. August 1999 – 2 AZR 55/99 – be-steht keine gesetzliche Pflicht, sich einer Blutuntersuchung zur Klärung eines möglichen Alkohol- bzw. Drogenmißbrauchs zu unterziehen.
Zwar kann ein Arbeitnehmer aufgrund seiner Treuepflicht allgemein verpflichtet sein, eine jährliche Gesundheitsuntersuchung zu dulden bzw. an ihr mitzuwirken. Aber auch dies bedeutet nicht, daß der Arzt ohne jede Einschränkung alle Unter-suchungen vornehmen darf, die er oder der Arbeitgeber für sachdienlich halten. Das Interesse des Arbeitgebers an der geforderten Untersuchung ist vielmehr abzuwägen gegen das Interesse des Arbeitnehmers an der Wahrung seiner Intimsphäre und körperlichen Unversehrtheit. Sie ist jedoch verfassungsrechtlich geschützt. Dr. tt.

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