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04.06.2004

Streit wegen Formulierungen im Arbeitszeugnis

Für die Gesamtbewertung von Leistungen in einem Arbeitszeugnis haben sich in der betrieblichen Praxis bestimmte Formulierungen herausgebildet, die einer Notenskala gleichzusetzen sind. Danach bedeutet "er hat die ihm übertragenen Aufgaben zu unserer Zufriedenheit erledigt", dass dem Arbeitnehmer eine unterdurchschnittliche, aber ausreichende Leistung bescheinigt wird. Die weitere Formulierung "er hat die ihm übertragenen Aufgaben zu unserer vollen Zufriedenheit erledigt" zeigt, dass dem Arbeitnehmer eine zumindest befriedigende, weil nicht zu beanstandende Durchschnittsleistung attestiert wird. Die weitere Formulierung "stets zu unserer vollen Zufriedenheit" bedeutet dagegen eine gute Leistung.B. ermahnt oder abgemahnt hat.....

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