Verkehrssicherungspflicht in Gaststättenräumen
In einem Ausflugslokal werden die Räumlichkeiten einem breiten Publikumsverkehr eröffnet. So ist der Betriebsinhaber zu einer entsprechenden Verkehrssicherung verpflichtet. Zwar kann absolute Gefahrlosigkeit nicht verlangt werden. Der Betriebsinhaber darf auch darauf vertrauen, dass sich Dritte in verständiger Weise auf erkennbare Gefahren einstellen. Nicht jede Erkennbarkeit einer Gefahrenstelle lässt jedoch schon die Sicherungspflichten entfallen. Maßgeblich sind vielmehr die konkreten Umstände im Einzelfall wie u.a. die Erwartungshaltung des Publikums, der Sicherungsbedarf des schutzbedürftigsten Teils vor Gefahren zu bewahrenden Personenkreises, größeren Ausmaß der Gefahr sowie auch die Zumutbarkeit einer Gefahrenbeseitigung. Vor dieser Gefahrenquelle wurde nicht gewarnt.....