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02.12.2004

Vereinbarung einer überhöhten Gaststättenpacht

Um von einem abgeschlossenen Pachtvertrag über eine Gaststätte freizukommen, machte der Pächter geltend, der Pachtvertrag wäre wegen Wuchers nichtig. Dies ist dann der Fall, wenn eine sittenwidrig überhöhte Pacht vereinbart wurde.
Zusätzlich muss aber noch eine verwerfliche Gesinnung des Verpächters hinzukommen. Dafür ist auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abzustellen.
Eine verwerfliche Gesinnung des Verpächters als Begünstigtem ist nur dann zu bejahen, wenn er als der wirtschaftlich oder intellektuell Überlegene die schwächere Lage des anderen Teils bewusst zu seinem Vorteil ausgenutzt oder sich leichtfertig der Erkenntnis verschlossen hat, dass sein Vertragspartner sich nur wegen seiner schwächeren Lage auf den ungünstigen Vertrag eingelassen hat. ...

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