Eingabehilfen öffnen

17.03.2005

Ausgleichsquittung bei Aufhebung des Arbeitsvertrages

Wenn ein Arbeitsverhältnis einvernehmlich beendet wird, wird dem Arbeitnehmer gewöhnlich eine Ausgleichsquittung vorgelegt, um alle Ansprüche zu erledigen, gleichgültig, ob die Parteien an diese gedacht haben oder nicht.
Wenn der Arbeitnehmer nun in der Ausgleichsquittung erklärt, keine Forderungen - ganz gleich, aus welchem Rechtsgrund - gegen den Arbeitgeber mehr zu haben, erstreckt sich nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 28. 7. 2004 - 10 AZR 661/03 - die Wirkung auch auf den Anspruch auf ein anteiliges dreizehntes Monatsgehalt.
Der Arbeitnehmer hatte gegenüber dem Arbeitgeber zunächst die Auffassung vertreten, er quittiere nur den Erhalt der Arbeitspapiere und die Abrechnung der letzten Monatsvergütung. An dieser Erklärung muss sich der Arbeitnehmer festhalten lassen.

BRAUWELT-Newsletter

Erhalte die wichtigsten BRAUWELT-News dreimal pro Monat kostenlos.
Newsletter-Archiv und Infos
Ihre Daten sind sicher und werden nicht an Dritte weitergegeben. Ihre Einwilligung können Sie jederzeit durch einen Klick auf den Abmeldelink am Ende des Newsletters widerrufen.

Mit dem Klick auf "Newsletter abonnieren" bestätigen Sie, dass Sie unsere Datenschutzerklärung gelesen haben und akzeptieren die dort beschriebene Verarbeitung Ihrer Daten.

BRAUWELT-Newsletter

Erhalte die wichtigsten BRAUWELT-News dreimal pro Monat kostenlos.
Newsletter-Archiv und Infos
Ihre Daten sind sicher und werden nicht an Dritte weitergegeben. Ihre Einwilligung können Sie jederzeit durch einen Klick auf den Abmeldelink am Ende des Newsletters widerrufen.

Mit dem Klick auf "Newsletter abonnieren" bestätigen Sie, dass Sie unsere Datenschutzerklärung gelesen haben und akzeptieren die dort beschriebene Verarbeitung Ihrer Daten.

BRAUWELT unterwegs

37. Expertentreffen Getränkeschankanlagen
Datum 11.01.2026 - 12.01.2026
Getränke Impuls Tage
18.01.2026 - 21.01.2026
kalender-icon