Ausgleichsquittung bei Aufhebung des Arbeitsvertrages
Wenn ein Arbeitsverhältnis einvernehmlich beendet wird, wird dem Arbeitnehmer gewöhnlich eine Ausgleichsquittung vorgelegt, um alle Ansprüche zu erledigen, gleichgültig, ob die Parteien an diese gedacht haben oder nicht.
Wenn der Arbeitnehmer nun in der Ausgleichsquittung erklärt, keine Forderungen - ganz gleich, aus welchem Rechtsgrund - gegen den Arbeitgeber mehr zu haben, erstreckt sich nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 28. 7. 2004 - 10 AZR 661/03 - die Wirkung auch auf den Anspruch auf ein anteiliges dreizehntes Monatsgehalt.
Der Arbeitnehmer hatte gegenüber dem Arbeitgeber zunächst die Auffassung vertreten, er quittiere nur den Erhalt der Arbeitspapiere und die Abrechnung der letzten Monatsvergütung. An dieser Erklärung muss sich der Arbeitnehmer festhalten lassen.