Fehlende Maschinenleistung
Wenn eine Maschine bestellt wird, wird gewöhnlich eine bestimmte Leistung vereinbart. Stellt sich dann später heraus, dass die Leistung geringer ist, wird der Käufer überlegen, welche Ansprüche er gegenüber dem Hersteller geltend machen kann. Dafür ist das Werkvertragsrecht des BGB maßgebend. Danach besteht die Verpflichtung, die Maschine so herzustellen, dass sie nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufhebt oder vermindert. Wenn nun die Maschine schon bei der Abnahme einen verborgenen Fehler hatte, kommt es darauf an, ob sich dieser Fehler bei der Verwendung der Maschine auswirkt.