Herstellung der öffentlichen Wasserversorgung nur bei Anschluss
Wenn das Gemeindewasserwerk eine Wasserleitung verlegt, kann generell ein Herstellungsbeitrag gefordert werden. Dies kommt allerdings nicht in Frage für Gebäude, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluß an die gemeindliche Einrichtung auslösen oder nicht angeschlossen werden dürfen. Solche Gebäude werden erst beitragspflichtig, wenn sie tatsächlich an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen sind. Darauf weist der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 8.5.2008 – 20 ZB 08.843 – hin. Wasseranschlüsse, welche das Wasser aus eigenen Brunnen oder Zisternen beziehen, genügen nicht, um die Beitragspflicht auszulösen..