Auskunft über die Zahlungsfähigkeit eines Arbeitnehmers
Alsbald nach dem Bezug einer Wohnung ergab sich für den Vermieter, dass der Mieter die Miete nicht zahlte. Er rief deshalb bei dem Arbeitgeber des Mieters an, weil der Mieter eine Verdienstbescheinigung vorgelegt hatte; danach waren die Ansprüche des Mieters auf Zahlung des Arbeitsentgelts weder abgetreten noch verpfändet noch gepfändet. Diese Erklärung war objektiv unrichtig, weil eine Lohnpfändung über 25 EUR monatlich vorlag.