07.04.2009

Alturlaub nach Europarecht

Das Bundesarbeitsgericht hatte das nationale Urlaubsrecht bislang dahingehend ausgelegt, dass der Rest des Jahresurlaubs komplett entfällt und damit auch nicht finanziell abzugelten ist, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des 31.3. des Folgejahres krank war und deshalb seinen Urlaub nicht oder unvollständig antreten konnte (vgl. BRAUWELT Nr. 10, 2009, S. 264). Dieses hält der europäische Gerichtshof für europarechtswidrig. Das Bundesarbeitsgericht passte jetzt seine Rechtsprechung an.

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