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23.03.1994

Werbung für Getränke in Mehrwegflaschen

Werbung für Getränke in Mehrwegflaschen -- Die Preisangabenverordnung verpflichtet generell zur Endpreisangabe. Damit steht eine Werbung für Getränke in Mehrwegflaschen nicht im Einklang, wenn im angegebenen Preis nur der Getränkefachpreis und nicht auch das Entgelt (das Pfand) für die Verpackung (Flasche, Getränkekasten) enthalten ist. Zu diesem Ergebnis ist der Bundesgerichtshof im Urteil vom 14. 10. 1993 - I ZR 218/91 - gekommen. Das Gericht vertritt damit eine andere Auffassung als der sogenannte Bund-Länder-Ausschuß Preisangaben. Für das Gericht war eben die Verkehrsauffassung entscheidend. Erwerben kann der Verbraucher das in der Mehrwegverpackung angebotene Getränk nur mit der Flasche. Insoweit unterscheidet er durchaus zwischen dem Getränkepreis und dem Pfandgeld.h.

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