Biergarten im allgemeinen Wohngebiet
Biergarten im allgemeinen Wohngebiet -- Als ein Gastwirt, der eine Erlaubnis zum Betriebe einer Schank- und Speisewirtschaft hatte, beantragte, ihm zusätzlich einen Biergarten zu ermöglichen, bekam er eine Ablehnung. Maßgeblich dafür war die bauplanungsrechtliche Beurteilung. Der Betrieb der Erweiterungsfläche hätte im Hinblick auf seine örtliche Lage dem öffentlichen Interesse widersprochen, weil sich das beabsichtigte Vorhaben nach der Art der Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung nicht eingefügt hätte. Dabei ging es um ein Grundstück in einem allgemeinen Wohngebiet. Die Umgebung der Gaststätte diente vorwiegend dem Wohnen. In einem allgemeinen Wohngebiet sind aber Schank- und Speisewirtschaften nur soweit zulässig, als sie der Versorgung des Gebietes dienen.11..