Werbung für Bier in Mehrweggebinde
Der Bundesgerichtshof hat sich im Beschluß vom 30.4.1998 – I ZR 40/96 – mit einem Sachverhalt befaßt, wo es um die Werbung für Bier in Mehrweggebinden ging. Ein Konkurrent des Anbieters war nicht damit einverstanden, daß in der Werbung nicht die Endpreise für das beworbene Bier – Getränkepreis zuzüglich Pfand – genannt wurde.
Nach der Preisangabenverordnung hat ein Kaufmann, der dem Letztverbraucher Waren oder Leistungen anbietet oder unter Angabe von Preisen (Preisbestandteil) wirbt, die Endpreise anzugeben. Es gilt der Grundsatz der Preisklarheit und Preiswahrheit, so daß es notwendig war, den Endpreis in seine Einzelpreisbestandteile (Getränkepreis und Pfandbetrag) aufzugliedern. Dies war in der Werbung zwar geschehen.
Mithin lag kein Wettbewerbsverstoß vor..