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27.04.2001

Pachtvertrag mit Getränkebezugsverpflichtung

Wenn in einem Gaststättenpachtvertrag eine Getränkebezugsverpflichtung vorge-sehen ist, gelten für das Vertragsverhältnis die Bestimmungen des Verbraucher-kreditgesetzes, die dem Pächter ein besonderes Widerrufsrecht einräumen. Dafür muss nicht der Begriff "Widerruf" verwendet werden. Es kommt darauf an, ob aus der Erklärung des Pächters der Wille erkenntlich wird, die vertragliche Bindung nicht mehr anerkennen zu wollen.
Dieses Widerrufsrecht steht dem Pächter regelmäßig für eine Woche nach Abschluss des Vertrages zu. Diese Wochenfrist ist dann maßgeblich, wenn der Pächter über sein Recht zum Widerruf in der Weise belehrt worden ist, wie es in § 7 Verbraucherkreditgesetz vorgeschrieben ist.
Nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18.4..

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