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04.11.1993

Sicherheit im Lager (Fortsetzung)

Sicherheit im Lager (Fortsetzung) -- Durchfahrtshöhen: Wenn auch in Lägern die Durchfahrtshöhe zumeist über 2 m beträgt, so kann es beim Übergang zu anschließenden Räumen durch betriebliche Gegebenheiten, wie Unterzüge, Verstrebungen, abgehängte Rohre, niedrige Türen und dgl. zu Profilbeschränkungen kommen. Zur Vermeidung von Kopfverletzungen sind daher tiefer liegende Teile mit einem schwarz-gelben Warnanstrich zu versehen und soweit als möglich abzupolstern. Hochgelegene Arbeitsplätze und Rampen: Arbeitsplätze, die mehr als 1 m über der angrenzenden Fußbodenoberfläche liegen, werden als hochgelegen bezeichnet. Dies gilt auch für Laufstege und Bedienstete, z. B. an Krananlagen. Die Umwehrungen sollen aus Handlauf oben, Knieleiste mittig und 5 cm hoher Fußleiste bestehen. B. B. ä. _ 12, 1.

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