Versicherungsschutz erloschen – Neuantrag notwendig
Die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten (BGN) informiert: Ist die freiwillige Versicherung bei der BGN einmal erloschen, weil die Beiträge oder Beitragsvorschüsse nicht gezahlt wurden, gewährt nur ein Neuantrag den Versicherungsschutz. Wer rückständige Beiträge für bereits gewährten Versicherungsschutz nachträglich zahlt, steht also nicht automatisch wieder unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.