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05.02.1993

Einleitung unzulässigen Abwassers

Einleitung unzulässigen Abwassers -- Es kommt gar nicht so selten vor, daß in die gemeindliche Kanalisation Betriebsabwässer abgeleitet werden, die dort nachteilig sind. Die Gemeinde kann aber durch ihre Entwässerungssatzung von der Einleitung in die öffentliche Kanalisation alle Flüssigkeiten oder Stoffe ausschließen, die geeignet sind, das Kanalsystem oder die Kläranlage zu gefährden oder den Betrieb zu erschweren. In dem konkreten Falle waren giftige und schädliche Stoffe in die Kanalisation eingeleitet worden. Die Mengen waren so groß, daß sie allein ausreichten, um den im Klärwerk erzeugten Klärschlammkompost für die Verwendung als Dünger unbrauchbar zu machen. Die Kläranlage war aber so konzipiert worden, daß der gewonnene Klärschlamm zu Klärschlammkompost weiterverarbeitet wurde. 3.

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