10.10.1996

Duldung unzureichender Abwasserreinigungsanlagen

Duldung unzureichender Abwasserreinigungsanlagen -- Strafbarkeit von Amtsträgern Nach õ 324 Abs. 1 StGB ist strafbar, wer vorsätzlich oder fahrlässig unbefugt ein Gewässer verunreinigt oder sonst dessen Eigenschaften nachteilig verändert. Diese Strafvorschrift richtet sich daher an jedermann, also auch an - Bedienstete einer Gemeinde (Bürgermeister, Amtsleiter usw.), die als solche für Bau und Betrieb einer Abwasseranlage (Kläranlage, Kanalisation) verantwortlich sind, oder Vorstände, Geschäftsführer usw. eines abwassereinleitenden Unternehmens. In diesem Rahmen ist hinsichtlich des õ 7a Abs. Dies gilt so lange, wie diese Erlaubnis nicht von den Wasserbehörden an die Erfordernisse der neuen Verwaltungsvorschrift angepaßt ist. Ausschußbericht, Drucksache 12/7300, S. 25)..

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