„Natur Radler“ auch mit Zitronensaftkonzentrat
Mit Urteil vom 14. Juni 2018 hat das Verwaltungsgericht Regensburg entschieden, dass ein als „Natur Radler“ bezeichnetes Biermischgetränk mit der Angabe „mit erfrischendem Zitronensaft“ gekennzeichnet und vertrieben werden darf, obgleich dieses Biermischgetränk nur Zitronensaft aus Zitronensaftkonzentrat enthält.