Informationspflicht bei lebensmittelrechtlichen Verstößen
2012 wurde durch den Gesetzgeber die so genannte Publikumsinformationspflicht bei lebensmittelrechtlichen Pflichtverstößen mit § 40 Abs. 1a Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) eingeführt. Die Norm stieß auf Kritik, sowohl auf Seiten der Lebensmittelunternehmer als auch auf Seiten der Lebensmittelüberwachungsbehörden. Im April 2013 wurde sie durch die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts NRW in „Quarantäne“ gestellt. Seit März dieses Jahres gibt es nun einen Entscheid des Bundesverfassungsgerichts: Die Norm gilt, aber der Gesetzgeber muss nachbessern.