Abgabenordnung: Allgemeine Fristen für die Abgabe von Steuererklärungen 1990.
Abgabenordnung: Allgemeine Fristen für die Abgabe von Steuererklärungen 1990. -- Für das Kalenderjahr 1990 sind die Erklärungen 1990 zur Einkommensteuer, Körperschaftssteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer, zur gesonderten oder zur gesonderten und einheitlichen Feststellung nach 18 AStG sowie die Meldungen über die Beteiligungen an ausländischen Körperschaften, Vermögensmassen Personenvereinigungen und Personengesellschaften nach 149 Abs. 2 AO bis zum 31. 5. 1991 bei den Finanzämtern abzugeben. Bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, endet die Frist nicht vor Ablauf des dritten Monats, der auf den Schluß des Wirtschaftsjahres 1990/91 folgt. S. des 3 StBerG (z.B.S. des 4 Nrn. 9. 1991 verlängert.