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04.05.1993

Dauer der Bezugsbindung bei Anschluß- Bierlieferungsverträgen

Dauer der Bezugsbindung bei Anschluß- Bierlieferungsverträgen -- Eine vertragliche Verpflichtung zum Bezug von Bier oder anderen Getränken eines bestimmten Herstellers kann nicht auf unbegrenzte Zeit begründet werden. Die Rechtsprechung sieht eine 20jährige Bindung als äußerste Grenze an, auch wenn der Lieferant dafür erhebliche Gegenleistungen bringt. Längerfristige Bindungen beeinträchtigen die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit des Abnehmers in unzumutbarer Weise; sie sind sittenwidrig und damit nichtig. Die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zeigt sogar die Tendenz, die höchstzulässige Dauer weiter herabzusetzen. Der Bundesgerichtshof hat sich im Urteil von 21. 3. 1990 - VIII ZR 49/89 - mit einem Fall befaßt, in dem die Bezugsbindung auf 25 Jahre vereinbart worden war..

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