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09.02.1999

Tankstellen-Rubbelaktion“ verstößt nicht gegen den Wettbewerb

Zu den Kriterien für die Zulässigkeit von Gewinnspielen:
Eine Mineralölgesellschaft hatte in ihren Tankstellen 1994 ein Gewinnspiel veranstaltet: die “große Formel M Rubbelaktion“. In den Verkaufsräumen und auf den Fahrbahnen wurden Boxen (versehen mit einem Bild von Michael Schumacher) aufgestellt, denen die Interessenten Rubbellose entnehmen konnten. Zu gewinnnen waren Autos, Mountainbikes und Reisen.
Die Mineralölgesellschaft hatte ihre Tankstellen-Pächter ausdrücklich aufgefordert, die Glücksboxen soweit wie möglich von den Verkaufsräumen entfernt aufzustellen, damit sie auch von Fußgängern und Fahrradfahrern zu erkennen seien und die Interessenten „unbefangen und unbeobachtet am Gewinnspiel teilnehmen“ könnten, „ohne den Verkaufsraum betreten zu müssen“. (Urteil des BGH v..

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