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19.05.2000

DBB-Report Bier und Recht: Zur gesetzlichen Schriftform eines Pachtvertrags/Urkundeneinheit zwischen Hauptvertrag und Anlagen

Der BGH hat in einem aktuellen Urteil zur Wahrung der gesetzlichen Schriftform eines langfristigen Grundstückspachtvertrages Stellung genommen. Nach Ansicht des Senats ist die gesetzliche Schriftform auch erfüllt, wenn der schriftliche Vertrag auf ein Inventarverzeichnis verweist, deren nachträgliche Erstellung beabsichtigt war, aber unterblieben ist. Damit hat der BGH der Auffassung des Berufungsgerichts widersprochen, nach der Hotel- und Gaststättenpachtverträge nur bei Aufnahme eines Inventarverzeichnisses der Schriftform genügen sollen.
Aufgrund der äußeren Umstände sind die Richter zu dem Schluß gekommen, daß der Pachtvertrag trotz fehlender Erstellung des Inventarverzeichnisses zustande gekommen ist. Des weiteren ist eine vollständige Unterschrift ebenfalls nicht notwendig.

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