Mitbestimmungspflichtigkeit der Notfalleinstellung
Das LAG Baden-Württemberg hatte am 6. August 2001 über die Frage zu entscheiden, ob auch bei Einstellungen zur Behebung von Notfällen Arbeitgeber die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates beachten müssen.
Im Entscheidungsfall trat bei der Stuttgarter Niederlassung eines weltweit auftretenden Konzerns bei einer Umstellung des EDV-Systems eine mit eigenen Mitteln und Mitarbeitern nicht mehr zu behebende Panne auf. Es wurden sodann zwei Spezialisten einer irischen Konzernschwester eingeflogen, um das System wieder funktionsfähig zu machen. Sie wurden nicht Arbeitnehmer der Stuttgarter Niederlassung, da sie nur kurzzeitig eingesetzt werden sollten. Der Betriebsrat verweigerte deshalb den beiden personellen Einzelmaßnahmen seine Zustimmung.
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