Gleichbehandlung bei der Einstellung
Nachdem sich eine Frau aufgrund einer geschlechtsneutralen Bewerbungsanzeige beworben hatte, wurde ihr mitgeteilt, der zu besetzende Arbeitsplatz fordere „neben den Fachkenntnissen auch, bedingt durch interne Betriebsabläufe, teilweise Arbeiten im betriebstechnischen Maßstab, die wir von einer weiblichen Angestellten einfach nicht verlangen können. Wir müssen daher einem männlichen Bewerber den Vorzug geben.“ Damit war die Bewerberin nicht einverstanden.
Nun ist nach § 611a BGB eine unterschiedliche Bewertung eines Bewerbers nur dann nicht diskriminierend, „wenn ein bestimmtes Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung“ für die Tätigkeit ist. Es lag auf der Hand, dass dies auch für die Stelle galt, um die sich die Frau beworben hatte. November 2000 – 3 Sa 974/00 – vertreten..