Mitteilungspflicht bei Bewerbung
Der Kläger, der eine Stelle als Bilanzbuchhalter suchte, übersandte der Beklagten als mögliche, zukünftige Arbeitgeberin, seine Bewerbungsunterlagen. Die Beklagte reichte diese zurück mit dem Hinweis: "Ihr Lebenslauf enthält betreffend ihrer Berufstätigkeit seit 1985 ständig wechselnde Arbeitgeber. Dies muss einen Grund haben. Nach unseren Recherchen möchten wir von einem Bewerbungsgespräch Abstand nehmen".
Das Arbeitsgericht hat der Klage des Bewerbers mit folgender Begründung stattgegeben: Die Beklagte ist verpflichtet, den Kläger darüber aufzuklären, bei wem sie Auskünfte über ihn eingeholt hat. Mit der tatsächlichen Aufnahme von Vertragsverhandlungen oder eines sie vorbereitenden geschäftlichen Kontakts entsteht zwischen den Verhandlungspartnern ein gesetzliches Schuldverhältnis...