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07.04.2005

Wirtschaftsausschuss endet bei Verringerung der Belegschaft

In Unternehmen mit mehr als 100 Mitar­beitern muss gemäß § 106 BetrVG ein Wirtschaftsausschuss gebildet werden. Sinkt jedoch nach der Einrichtung dieses Ausschusses die Zahl der Mitarbeiter unter 101, so endet damit die Amtszeit des Wirtschaftsausschusses. Er kann in diesem Fall sofort aufgelöst werden und besteht nicht bis zur Beendigung der Amtszeit des Betriebsrats fort, entschied das Bundesar­beitsgericht.
Im Betriebsverfassungsgesetz sei lediglich geregelt, dass in Betrieben mit mehr als 100 Beschäftigten ein Wirtschaftsausschuss zu bilden sei und dass die Mitglieder dieses Ausschusses vom Betriebsrat für die Dauer seiner Amtszeit festzulegen seien. Durch den Per­sonalabbau sei die Arbeitnehmerzahl auf 82 Mitarbeiter gesunken.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.

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