Fristlose Kündigung eines Pachtvertrages
Bei Abschluss eines Pachtvertrages über eine Gaststätte hatten es die Pächter übernommen, den Betrieb im Sinne eines bürgerlichen Zuschnitts zu führen, auf den guten Ruf des Hauses bedacht zu sein und die Gaststätte zu den üblichen Zeiten zu öffnen.
Diese Verpflichtung wurde nicht mehr beachtet, als sich die beiden Pächter zerstritten hatten und einer einfach weggezogen war. Der andere Mitpächter war an der Fortführung der Gaststätte auch nicht mehr interessiert, sondern wollte aus dem Vertrag heraus, weil er die Gaststätte aus finanziellen Gründen nicht allein führen konnte.
Will jedoch ein Pächter das Pachtobjekt nicht gebrauchen, so steht ihm nicht das Recht zur fristlosen Kündigung wegen des mangelhaften Zustandes des Pachtobjektes zu. 10. 2001 - 2 U 96/01 -).