Geltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes
Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz, der Arbeitgebern eine „willkürliche Ungleichbehandlung“ von Arbeitnehmern verbietet, gilt nur bei einer generellen, einheitlichen Lohnerhöhung. So die Kernaussage eines Urteils des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (AZ.: 4 Sa 325/06).