Alturlaub nach Europarecht
Eine erhebliche Erweiterung der Urlaubsansprüche der Arbeitnehmer trat durch eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 20.1.2009 ein. Das Bundesarbeitsgericht legte das nationale Urlaubsrecht bislang dahingehend aus, dass der Rest des Jahresurlaubs komplett entfällt und nicht abzugelten ist, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des 31.3. des Folgejahres krank war und deshalb keinen Urlaub antreten konnte. Dies hält der EuGH für europarechtswidrig.