Was meint „Freigabe gem. § 35 Abs. 2, Satz 1 InsO“?
Gerade bei Verfahren, wo der eingesetzte Insolvenzverwalter schon im vorläufigen Verfahren festgestellt hat, dass die zur Verfügung stehende Insolvenzmasse kaum oder gar keinen Wert hat, wird er nach § 35 Abs. 2 eine Freigabe erteilen. Was verbirgt sich dahinter?