Anspruch auf Formulierung im Arbeitszeugnis
Nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses hatte der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber ein Arbeitszeugnis erhalten, das ihm nicht gefiel. Jedoch ist der Arbeitgeber nach § 109 Gewerbeordnung nur verpflichtet, Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit in das Zeugnis aufzunehmen und diese auf Wunsch des Arbeitnehmers durch Angaben zu Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis zu ergänzen.