Die Entfristung des Überschuldungsbegriffes
Durch Art. 5 des FMStG wurde die Definition der Überschuldung in § 19 Abs. 2 InsO mit Wirkung ab dem 18. Oktober 2008 zunächst nur vorübergehend geändert. Die ursprüngliche Frist wurde nun endgültig durch den Bundestag entfristet. Damit schließt auch zukünftig eine positive Fortführungsprognose eine Überschuldung aus.