Nicht mit „bekömmlich“ werben
Der 8. Zivilsenat des Landgerichtes Ravensburg hat am 25. August 2015 in der Angelegenheit Verband Sozialer Wettbewerb, Berlin, gegen die Brauerei Härle, Leutkirch, entschieden, dass Bier nicht als „bekömmlich“ beworben werden darf. Auf ihrer Internetseite hatte die Brauerei ihre Produkte zunächst so beworben, bis der Berliner Verband Sozialer Wettbewerbe (VSW), der bundesweit für die Einhaltung von Regeln für einen fairen und gegen unlauteren Wettbewerb kämpft, eine einstweilige Verfügung gegen die Brauerei erwirkt und die Werbung mit dem Begriff untersagt hatte.