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21.12.1993

Bekömmlich undwohltuend in der Werbung

Bekömmlich undwohltuend in der Werbung -- Das Landgericht Berlin hat in einer inzwischen rechtskräftigen Entscheidung die Klage der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gegen eine Kornbrennerei abgewiesen und die Verwendung der Bezeichnung bekömmlich nicht als irreführend angesehen. Dagegen hat sich die Herstellerin eines Kräuterlikörs gegenüber der Verwaltungsbehörde unterworfen, die von ihr verwendeten Bezeichnungen -seiner wohltuenden Wirkung, -tut wohl seit- und -seine wohltuende Kraft zu unterlassen. In dem betreffenden Bescheid heißt es, der Täuschungstatbestand sei nach Auffassung des Landratsamtes erfüllt, da die zitierten Angaben über Umstände täuschten, die für die Bewertung des Lebensmittels mitbestimmend sind./18..

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