Geschäftsführer-Haftung in der Insolvenz
Die persönliche Haftung von Gesellschaftern kann durch die Wahl der Gesellschaftsform erheblich reduziert werden. Der Geschäftsführer ist allerdings auch bei einer GmbH erheblichen Haftungsrisiken ausgesetzt. Verstößt er gegen seine Pflichten, kann er gegenüber der Gesellschaft oder gegenüber Dritten schnell mit seinem Privatvermögen haften. Nach § 43 GmbHG haftet er immer dann, wenn er bei seiner Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes außer Acht gelassen hat.