10.10.1994

Aufwendungen für Kundschaftstrinken

Aufwendungen für Kundschaftstrinken -- Wenn der Brauerei- Außendienst einen Gastronomiebetrieb besucht, in dem das eigene Produkt ausgeschenkt wird, und dort für die anwesenden Gäste eine Stammtisch- oder Lokalrunde ausgibt, so handelt es sich dabei nicht um eine Bewirtung, sondern um eine Produktverkostung; es besteht ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Verkauf der Produkte. Diese Auffassung hat das Bundesministerium der Finanzen auf eine Anfrage des Verbandes Deutscher Sektkellereien hin vertreten. Voraussetzung dafür ist, daß zusätzlich zur Produktverkostung allenfalls kleine Aufmerksamkeiten wie Brot oder Brezen gereicht werden. Diese Aufwendungen können dann wie Warenproben uneingeschränkt als Betriebsausgaben abgezogen werden. 5 EStG eingeschränkt. 5 Nr. 2 EStG. 4 Satz 2 Nr. 2..

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