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11.10.2001

Preis für alkoholische Ge- tränke nach Verweildauer

Als ein Gastwirt ein neues Preiskonzept entwickelt hatte, bekam er Schwierigkeiten mit der Verwaltungsbehörde. Nach seiner Auffassung sollten Männer in der ersten Stunde 15 DM, in der zweiten Stunde 10 DM und ab der dritten Stunde 5 DM zahlen. Bei Frauen sollte für die erste Stunde 10 und ab der zweiten Stunde 5 DM gezahlt werden. Nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 3.3.2000 - Au 4 S 00.150 - kam es durch den vorgesehenen Abrechnungsmodus nicht ohne Weiteres zu Gefahren, die das Gaststättenrecht verhindern will. Denkbar war zwar, dass die Zahlung eines Entgeltes für die Verweildauer dem Alkoholmissbrauch Vorschub leistete. Jedoch konnte nicht außer Acht gelassen werden, dass der Alkoholkonsum grundsätzlich erlaubt ist. Dadurch hätte er eher finanzielle Nachteile gehabt.

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