27.01.2005

Unwirksamkeit des Pachtvertrages wegen Widerruf der Getränkebezugsverpflichtung

Bei einer Getränkebezugsverpflichtung kann es sich um so genanntes Kreditgeschäft besonderer Art im Sinne des Verbraucherkreditgesetzes handeln. Dafür reicht es aus, dass ein Getränkelieferant Kreditgeber ist. Der Gastwirt ist zwar nicht Verbraucher, aber Existenzgründer, was für die Anwendung des Gesetzes ausreicht.
Eine Bezugsverpflichtung wird nun nur dann wirksam, wenn der Pächter das ihm nach dem Verbraucherkreditgesetz zustehende Widerrufsrecht nicht ausübt. Sonst erlischt die bis dahin schwebend unwirksame Bezugsverpflichtung endgültig.
Bei einem derartigen Vertrag beträgt die Widerrufsfrist regelmäßig ein Jahr. Sie macht nur dann eine Woche aus, wenn der Verbraucher/Existenzgründer über sein Recht zum Widerruf ordnungsgemäß belehrt worden ist.. ...

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