Alkoholfreies Bier mit Alkohol
Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit hat sich im Jahre 1988 einmal in folgender Weise geäußert: Bier darf nicht unter der Bezeichnung alkoholfrei oder mit der Bezeichnung, die auf die Alkoholfreiheit des Getränkes schließen läßt, in den Verkehr gebracht werden, wenn es Äthylalkohol enthält. Für Bier, das Äthylalkohol enthält, darf nicht mit Aussagen oder Darstellungen geworben werden, die geeignet sind, den Eindruck zu erwecken, es enthalte keinen Äthylalkohol. So sollte 4 Bierverordnung formuliert werden. Dieser Entwurf wurde jedoch in die Bierverordnung nicht aufgenommen. Die Kenntlichmachung der Biergattungen wird allein in 3 Bierverordnung geregelt und kennt praktisch nur drei Klassen. Dies würde sogar der EG-Richtlinie 87/250 entgegenstehen. 7.