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17.03.2021

Lösung für Brauereigasthöfe und Winzerbetriebe

DEHOGA | Ab sofort wird Unternehmen mit angeschlossenen Gaststätten der Zugang zu den außerordentlichen Wirtschaftshilfen für die Monate November und Dezember 2020 vereinfacht. Künftig ist der Gaststättenanteil unabhängig von den Umsätzen des restlichen Unternehmens antragsberechtigt.

„Unser Kampf für Mischbetriebe, insbesondere die Brauereigaststätten und Winzerbetriebe als Kulturgüter Bayerns, hat sich gelohnt, es ist ein längst überfälliger Schritt“, so Dehoga Bayern-Landesgeschäftsführer Dr. Thomas Geppert: „Wie die gesamte Gastronomie waren auch die Brauereigasthöfe, Vinotheken und Straußwirtschaften seit Anfang November 2020 zu erzwungener Untätigkeit verurteilt, geschlossen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie.“

Während dem Gast- und Beherbergungsgewerbe als Ersatz für die zu tragenden Umsatzausfälle eine Entschädigung in Höhe von bis zu 75 Prozent der Umsätze der Vorjahresmonate ausbezahlt wurde, waren die Unternehmen, für die heute der Durchbruch erzielt wurde, bislang als „Mischbetriebe“ durchs Raster gefallen.

Lücken bei den „Härtefallfonds“ geschlossen

Im Rahmen der Beratungen zum „Härtefallfonds“ haben auch die Länder wiederholt darum gebeten, vor dessen Start bestehende Lücken in den existierenden Programmen zu schließen. Eine solche Lücke betraf Unternehmen mit angeschlossener Gaststätte. Diese konnten im Rahmen der November- und Dezemberhilfe bislang nur dann einen Antrag stellen, wenn ihr Umsatz aus dem Nicht-Gaststättenteil maximal 20 Prozent der Gesamtumsätze ausmachte, was u.a. vielen Brauereigaststätten, Straußenwirtschaften oder Vinotheken den Weg zur Antragstellung verbaute.

Nunmehr wurde für alle Unternehmen mit angeschlossener Gaststätte der Zugang zur November- und Dezemberhilfe deutlich vereinfacht. Künftig ist die Gaststätte unabhängig von den Umsätzen des restlichen Unternehmens antragsberechtigt. Dies betrifft vor allem Brauereigaststätten, Straußenwirtschaften oder Vinotheken, die neben der Gaststätte meist noch eine Brauerei oder ein Weingut betreiben. Die neue Regelung gilt jedoch ebenso für alle anderen Gaststätten, die in Verbindung mit einer anderen Tätigkeit auch eine Gaststätte betreiben wie beispielsweise Cafés in Buchläden oder Restaurants in Möbelhäusern.

Die bisherige komplizierte Berechnung, ob ein Unternehmen mit seiner Gaststätte mindestens 80 Prozent seiner gesamten Umsätze erzielte, entfällt für Gaststätten somit vollständig. Es ist seitens der Bundesregierung geplant, die FAQ-Anpassung noch bis zum 19. März 2021 zu finalisieren und zu veröffentlichen.

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