„Überschussalkohol“ für Desinfektionsmittel
In Folge der Verbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 werden in Deutschland verstärkt Desinfektionsmittel nachgefragt.
Corona-Krise | Eine bedarfsgerechte Versorgung scheitert oftmals, weil Alkohol zur Herstellung von Desinfektionsmitteln fehlt. Nachdem bei der Herstellung alkoholfreier Biere durch Alkoholentzug teilweise erhebliche Mengen an Alkohol anfallen, die bislang häufig entsorgt, d. h. keiner Verwendung zugeführt werden, hat sich der Bayerische Brauerbund mit den zuständigen Behörden der Bundeszollverwaltung in Verbindung gesetzt, um auszuloten, ob und wenn ja wie dieser „Überschussalkohol“ der Desinfektionsmittelherstellung durch Apotheken zugeführt werden kann.
Nach Informationen aus der Generalzolldirektion haben sich sowohl die Bundesstelle für Chemikalien bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin als auch die Zollverwaltung sich dieses Problems angenommen und bereits mit Ausnahmeregelungen auf die Krise im Desinfektionsmittelmarkt reagiert.
Voraussetzung für die Abgabe von Alkohol an Apotheken ist zunächst, dass die Brauereien neben der Erlaubnis als Steuerlagerinhaber auch eine Erlaubnis für ein Steuerlager bzw. als Verschlussbrennerei, die gleichzeitig als Steuerlager anerkannt ist, besitzen. Wenn diese beiden Voraussetzungen erfüllt sind, können Sie den Alkohol unter Steueraussetzung an Verwender wie beispielsweise Apotheken abgeben. Dafür benötigen die Apotheken eine förmliche Einzelerlaubnis.
Alle Personen, die bereits Inhaber einer Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung von unvergälltem, d. h. reinem Alkohol zur Herstellung von Arzneimitteln sind, dürfen diese Erlaubnis seit dem 20. März 2020 daher auch zur Herstellung von Desinfektionsmitteln nutzen. Die darin eigentlich zu erblickende zweckwidrige Verwendung des unvergällten, d. h. reinen Alkohols wird behördlicherseits vorübergehend geduldet.
Angesichts der schwierigen Situation, die derzeit aufgrund der Corona-Virus-Pandemie besteht, empfiehlt der Bayerische Brauerbund seinen Mitgliedsbetrieben, die Alkohol zur Verfügung stellen, gemeinsam mit den Apotheken die entsprechenden rechtlichen Verfahren einzuhalten. Sollten sich Rückfragen zum Ablauf im Einzelnen ergeben, steht die Geschäftsstelle des Bayerischen Brauerbundes zu deren Beantwortung gerne zur Verfügung.
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Quelle
BRAUWELT 14, 2020, S. 370
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- Bayerischer Brauerbund e.V., München, Deutschland